Druckbehälter
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Druckgeräteverordnung (PED), Konformitätsbewertung, Notified Body oder CE-Zeichen sind nur einige Begriffe die im Zusammenhang mit der Herstellung und der Inverkehrbringung von Druckgeräten genannt werden und die bislang für entsprechende Verwirrung sorgen.

Die Druckgeräteverordnung ist die Umsetzung der Europäischen Druckgeräterichtlinie in deutsches Recht. Die Verordnung betrifft die Hersteller oder die Inverkehrbringer von Druckgeräten und enthält die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an die Produkte im Interesse des Gemeinwohls. In der Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller dass das Druckgerät die in der Druckgeräteverordnung umschriebenen, grundlegenden Anforderungen erfüllt und dass die vorgeschriebenen Bewertungsverfahren durchgeführt worden sind.

Die Aufgabe der Konformitätsbewertungsstelle (oder Notified Body bzw. Benannte Stelle) ist es, als kompetente und unabhängige Stelle, wenn immer von der Verordnung gefordert, die Konformität des Druckgerätes mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen zu überprüfen und dies gegebenenfalls zu bescheinigen.

Die Druckgeräteverordnung definiert die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an die Produkte, die in Verkehr gebracht werden. Aspekte, die erst nach der Inverkehrbringung relevant werden, wie Unterhalt, Reparaturen, periodische Prüfungen, Abbau oder Entsorgung sind nicht durch die Verordnung geregelt. Die Verordnung nennt die relevanten Faktoren, die bei der Auslegung berücksichtigt werden müssen. Die verwendeten Werkstoffe brauchen eine Werkstoffzulassung.

Zur Umsetzung der Verordnung müssen zuerst die Auslegedaten wie zulässiger Druck, Nennweite für Rohrleitungen, Volumen für Behälter, sowie der Typ des Druckgerätes ermittelt werden. Aus dem maximal zulässigen Druck und dem Volumen wird die Kategorie ermittelt.

Kategorie I entspricht dem kleinsten und Kategorie IV dem grössten Sicherheitsrisiko. Druckgeräte, die nicht in Kategorie I bis IV fallen, weisen offensichtlich ein geringeres Druckrisiko auf. Trotzdem dürfen sie nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den anerkannten Regeln der Technik ausgelegt und hergestellt werden. Den Druckgeräten sind Betriebsanweisungen beizufügen.

Die Druckgeräteverordnung verlangt ausdrücklich eine Gefahrenanalyse und eine Risikobewertung. Auf mögliche Restrisiken, die technisch nicht eliminiert oder reduziert werden können, muss in der Betriebsanleitung ausdrücklich hingewiesen werden. Jedes Druckgerät und jede Baugruppe muss entsprechend der späteren Verwendung eingestuft werden. Bei den Kategorien I bis IV hat der Hersteller eine Auswahl von Modulen zur Verfügung, mit denen er die geforderte Konformitätsbewertung durchführen kann.

Die Durchführung der Konformitätsbewertung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Hersteller und der Konformitätsbewertungsstelle. Je nach Produkt und Unternehmen kann die richtige Auswahl der Module erhebliche Kostenvorteile bringen. Eine vorgängige Besprechung mit der Konformitätsbewertungsstelle sollte daher auf jeden Fall durchgeführt werden.

Die Konformitätsbewertungsstelle kann die Konformität entweder aufgrund eines international anerkannten Regelwerkes oder aufgrund europäischer harmonisierter Normen durchführen. Werden die harmonisierten Normen benutzt, so gilt die sogenannte Konformitätsvermutung. Es wird davon ausgegangen, dass die Richtlinie von Produkten, die gemäss diesen Normen hergestellt worden sind, erfüllt wird. Wenn andere Grundlagen verwendet werden, hat der Hersteller von sich aus nachzuweisen, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt sind.

Für Druckbehälter anwendbare Prüfungen:

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