Der Aufwand, der die Sicherheit beim Bau und Betrieb von Industrieanlagen gewährleistet, ist umfangreich und verhältnismäßig hoch. Der Begriff Sicherheit und dessen praktische Realisierung in Planung, Bau und Instandhaltung ist Leitfaden durch den gesamten Lebenslauf aller Anlagen.
Im Zuge des von der Europäischen Gemeinschaft angestrebten freien Warenverkehrs sind die Anforderungen für das Inverkehrbringen von überwachungsbedürftigen Anlagen weitgehend durch harmonisierte gesetzliche Vorschriften geregelt, so dass man davon ausgehen kann, dass die in Verkehr gebrachten Anlagen sicher sind.
Darüber hinaus sind die von solchen Anlagen ausgehenden Gefahren aufgrund ihrer Benutzung, durch die insbesondere Beschäftigte bei der Arbeit oder auch Dritte ausgesetzt sind, zu ermitteln. Durch entsprechende Maßnahmen ist deren Sicherheit und der Gesundheitsschutz zu sichern und eine ständige Verbesserung anzustreben.
Die Arbeitsschutzanforderungen für den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen waren bisher in einer Vielzahl von berufsgenossenschaftlichen Anordnungen und sonstigen rechtlichen Vorschriften festgelegt, die jetzt in einer neuen Betriebssicherheitsverordnung konzentriert zusammengefaßt wurden. Im Bereich der überwachungsbedürftigen Anlagen konzentriert sich die Betriebssicherheitsverordnung auf die Gefahrenmomente Druck, Explosionsschutz, Brandschutz sowie das Heben von Personen und Gütern. Acht bisher geltende Verordnungen wurden aufgehoben.
Der Anlagenbetreiber ist allein dafür verantwortlich, dass die Betriebssicherheitsverordnung in seinem Betrieb umgesetzt wird. Er hat dabei selbst die entsprechenden Arbeits- und Verfahrensabläufe für seinen Betrieb festzulegen, um die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen.
Die von den einzelnen Arbeitsmitteln ausgehende Gefährdungen sind jeweils zu ermitteln und zu bewerten. Eine bereits zuvor nach dem Arbeitsschutzgesetz erstellte Gefährdungsbeurteilung ist mit Blick auf die Gefährdungen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels verbunden sind, zu hinterfragen und wenn notwendig zu ergänzen.
Entsprechende Maßnahmen sind nach dem Stand der Technik festzulegen. Sie müssen gewährleisten, dass die Arbeitsmittel über die gesamte Lebensdauer sicher benutzt werden können. Hierzu gehört auch die Festlegung der erforderlichen Prüfungen.
Alle überwachungsbedürftigen Anlagen sind vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Veränderungen auf ihren sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand, hinsichtlich der Aufstellungsbedingungen und der sicheren Funktionsweise, zu überprüfen. Der Betreiber der Anlage ist verpflichtet, die Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Veränderungen durch die zugelassenen Überwachungsstellen und/oder durch hierzu befähigte Personen durchführen zu lassen.
Die Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen sind vom Betreiber im Rahmen einer sicherheitstechnischem Bewertung oder auf Grundlage der durchgeführten Gefährdungsanalyse festzulegen. Die wiederkehrenden Prüfungen sind spätestens bis zum 31.12.2007 durchzuführen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Betreiber die Anlage einer sicherheitstechnischen Bewertung zu unterziehen, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die Fristen für wiederkehrende Prüfung zu bestimmen.